Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II fr flssige Stoffe entsprechen.


Zustzliche Vorschrift
Verpackungen, die fr scharfe oder spitze Gegenstnde, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, mssen durchstofest und in der Lage sein, flssige Stoffe unter den Prfbedingungen des Kapitels 6.1 zurckzuhalten.